Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW

SpielbG NRW

§ 6 Genehmigungspflicht von Schließungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Schließung einer Spielbank oder die mehr als einen Monat währende Unterbrechung des Spielbetriebs oder die Nichtaufnahme des Spielbetriebs unverzüglich nach Konzessionserteilung bedarf der Genehmigung durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die verbleibenden von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber betriebenen Spielbanken geeignet sind, den öffentlichen Kanalisierungsauftrag im Sinne von § 1 Nummer 2 zu erfüllen. Die Erfüllung des öffentlichen Kanalisierungsauftrages erfordert den Betrieb von vier Spielbanken.

§ 5 § 7